Wer wird in Lohnsteuerklasse 5 eingeordnet

Als Ehepaar hat man hierzulande die Auswahl zwischen drei Steuerklassen, was die Zuordnung seitens des Finanzamtes betrifft. Allerdings können die Ehepaare hier nicht zwischen beliebigen Kombinationen der Steuerklassen III, IV und V wählen, sondern es sind lediglich zwei bestimmte Kombinationen, die vom Steuerrecht her gestattet sind. Die erste dieser zwei erlaubten Alternativen beinhaltet, dass sich ein Ehepartner in die Steuerklasse III eintragen lässt, was dann in der Folge zwangsläufig dazu führen muss, dass der andere Ehepartner in die Steuerklasse V eingruppiert wird. Die andere Möglichkeit besteht darin, dass beide Partner sich in die Lohnsteuerklasse IV eingruppieren lassen. Nun gibt es bezüglich der Wahl zwischen den zwei möglichen Kombinationen einen Leitsatz. Dieser beinhaltet, dass sich Ehepartner immer dann für die Kombination aus Steuerklasse III und V entscheiden sollten, wenn das Einkommen des einen Partners deutlich mehr als das Einkommen des anderen Partners zum Gesamteinkommen beiträgt. Mit "deutlich" ist gemeint, dass das Einkommen eines Partners mehr als 60 Prozent vom Gesamteinkommen ausmacht. In diesem Fall ist dann noch zu beachten, dass man den Partner mit dem höheren Einkommen in die Steuerklasse III eintragen lässt.


Somit wird der Partner mit dem geringeren oder auch gar keinem Einkommen in die Lohnsteuerklasse V eingetragen. Generell gilt für die Möglichkeit der Eintragung in die Steuerklasse V grundsätzlich die Voraussetzung, dass der Ehepartner in Deutschland ohne Beschränkung steuerpflichtig sein muss. Das wesentliche Merkmal der Steuerklasse V besteht darin, dass der in diese Klasse eingestufte Ehepartner im Verhältnis zu seinem Einkommen eine sehr hohe Steuerlast tragen muss. Es gibt vor allem einen Hauptgrund dafür, dass die Steuerlast in der Steuerklasse V überproportional hoch ist. Dieser Hauptgrund ist, dass es nahezu keinen Freibetrag in der Lohnsteuerklasse V gibt, der das zu versteuernde Einkommen reduzieren könnte. Denn weder ein etwaiger Kinderfreibetrag oder der Grundfreibetrag noch der Sonderausgabenpauschbetrag oder die Vorsorgepauschale können in dieser Steuerklasse V genutzt werden. Lediglich der Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit noch 920 Euro steht dem Steuerpflichtigen in dieser Lohnsteuerklasse zu.

Diese Freibeträge, die man in der Steuerklasse V nicht nutzen kann, sind natürlich in dem Sinne nicht gänzlich weggefallen, sondern sind faktisch dem Ehepartner übertragen worden, der sich in die Steuerklasse III hat einstufen lassen. Neben diesem "Wegfall" der Freibeträge ist die steuerliche Belastung in der Steuerklasse V darüber hinaus auch noch recht hoch, weil die Steuerprogression schon ab dem ersten Euro ebenfalls verhältnismäßig hoch ist. Generell gilt es für die Ehepartner noch etwas zu beachten, bevor man sich für die Kombination aus Steuerklasse V und III entscheidet, selbst wenn es sich rechnerisch von der Steuerlast her um die günstigere der zwei Varianten handelt. Und zwar gilt es zu beachten, dass wenn der in Steuerklasse V eingruppierte Ehepartner zukünftig eine Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen wird, wie zum Beispiel das Mutterschaftsgeld, diese Leistung vergleichsweise gering ausfallen wird. Und zwar ist der Grund, dass sich solche Lohnersatzleistungen an dem Nettoeinkommen orientieren. Und da dieses in der Steuerklasse V recht gering ist, ist auch die Ersatzleistung vom Betrag her recht niedrig. Daher wäre hier tatsächlich zu überlegen, ob die Kombination Steuerklasse IV und Steuerklasse IV nicht sinnvoller ist.