Bares Geld mit richtiger Steuerklasse sparen

Jeder Arbeitnehmer wird einer Lohnsteuerklasse zugeteilt. Dazu gibt es insgesamt sechs unterschiedliche Steuerklassen. Bei der Steuerklasse VI handelt es sich allerdings nur um eine Steuerklasse für Nebenbeschäftigungen. Die Zuteilung der Lohnsteuerklasse erfolgt durch das zuständige Finanzamt zunächst automatisch. Jedoch kann der Arbeitnehmer in vielen Fällen auch selbst entscheiden, mit welcher Steuerklasse die Steuern des Einkommens abgeführt werden sollen. Die Wahl der Lohnsteuerklasse hat dabei Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer. Zu den steuerpflichtigen Personen, welche die Steuerklasse frei wählen dürfen, zählen insbesondere Ehepartner. Diese Steuerzahler können zunächst wählen, ob sie eine getrennte oder eine gemeinsame Besteuerung wünschen. Eine getrennte Besteuerung kommt zum Beispiel insbesondere bei Ehepartnern in Frage, bei welchen die Einkommensunterschiede besonders deutlich sind. Aber auch für Selbständige lohnt es sich in vielen Fällen, den Wechsel in eine getrennte Besteuerung zu wählen. Denn dadurch kann der Verlust auf der Steuererklärung besser geltend gemacht werden.


Eine steuerpflichtige Person, welche eine Hauptbeschäftigung und eine oder gleich mehrere Nebenbeschäftigungen ausführt wird zwar für jede einzelne Nebenbeschäftigung eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI erhalten, jedoch kann auch dieser Arbeitnehmer frei wählen, welche Lohnsteuerkarte bei welchem Arbeitgeber abgegeben werden sollen. Da die Steuerklasse VI mit den höchsten steuerlichen Abgaben verbunden ist, wird diese Steuerklasse in der Regel für die Beschäftigungen mit dem niedrigsten Einkommen gewählt. Die Steuerklasse kann jedoch nur einmal im Jahr geändert werden. Aus diesem Grund sollte vor jeder Änderung berechnet werden, in welchem Fall Steuern gespart werden können. Denn die Einsparung ist insbesondere bei mehreren Beschäftigungen oder bei Ehepaaren nicht immer sofort eindeutig erkennbar. Um die Steuerklasse schließlich zu ändern, benötigt der Arbeitnehmer lediglich einen gültigen Personalausweis. Die Änderung wird in der Regel direkt von dem zuständigen Finanzamt durchgeführt. In vielen Fällen kann auch das Servicecenter der Stadtverwaltung aufgesucht werden.

Bereits im Vorjahr der geplanten Änderung der Steuerklasse muss diese Änderung bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Im laufenden Jahr kann die Änderung bis zum 30. November erfolgen und für das folgende Jahr ab dem 1. Januar. Wenn der Arbeitnehmer verheiratet ist, müssen stets beide Ehepartner bei der Änderung der Steuerklasse anwesend sein, denn beide Ehepartner müssen die Änderung mit der Unterschrift bestätigen. Aus diesem Grund gibt es auch nicht die Möglichkeit, die Änderung auf dem schriftlichen Wege zu beantragen. Nach der Änderung der Steuerklasse erhält der Arbeitnehmer die geänderte Lohnsteuerkarte mit der aufgedruckten Lohnsteuerklasse. Diese Lohnsteuerkarte muss der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber abgeben. Denn bei einem schuldhaften Nichtvorlegen der Lohnsteuerkarte bei dem Arbeitgeber werden die Steuern von der Lohnsteuerklasse sechs berechnet. Dabei handelt es sich um die Steuerklasse mit dem höchsten Steuersatz. Dies bedeutet, dass bei einem Nichtvorlegen meist deutlich mehr Steuern von dem Gehalt einbehalten werden, wodurch dem Arbeitnehmer jeden Monat weniger Geld zur Verfügung steht.