Wer wird in Lohnsteuerklasse 1 eingeordnet
Im Einkommensteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland ist neben vielen anderen Fakten auch geregelt, dass es hierzulande sechs Steuerklassen gibt. Jeder Steuerpflichtige wird anhand diverser Merkmale in eine dieser sechs Lohnsteuerklassen eingruppiert, sofern er einer abhängigen Beschäftigung nachgeht. Ledige Bürger, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind und dabei mehr als 400 Euro monatlich erhalten, werden in die Steuerklasse I eingruppiert. Darüber hinaus gibt es aber noch einige weitere Merkmale, die zu einer Eingruppierung in diese Steuerklasse führen. So werden zum Beispiel neben den bereits angesprochenen Ledigen ebenfalls Bürger in diese Steuerklasse I eingeordnet, die entweder bereits verwitwet sind oder die aktuell in Scheidung leben. Das trifft auch auf Personen zu, die dauerhaft getrennt von ihrem Ehepartner leben. Ehepartner werden auch dann in die Steuerklasse I eingruppiert, falls der Partner im Ausland leben sollte, demnach also hierzulande eingeschränkt steuerpflichtig ist.
Neben den bereits genannten Personengruppen werden zusätzlich auch diejenigen Bürger der Steuerklasse I zugeordnet, die sich in einer offiziell eingetragenen Lebensgemeinschaft befinden. Generell gilt die Einstufung in Klasse I dann auch noch für Personen, welche die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen, um entweder in die Steuerklasse III oder in die Steuerklasse IV eingruppiert werden zu können. Wenn man die zu zahlende Lohnsteuer selbst ermitteln möchte, dann kann man das für die Lohnsteuerklasse I anhand der Lohnsteuertabelle tun, während beispielsweise bei Steuerklasse III die Splitting-Tabelle aufgrund des Ehegatten-Splittings anzuwenden wäre. Die Lohnsteuerklasse I wird grundsätzlich auf der entsprechenden Lohnsteuerkarte vermerkt, sodass auch der Arbeitgeber darüber informiert ist, in welche Klasse der Arbeitnehmer eingruppiert wurde. Ferner wird auch die Anzahl der Kinderfreibeträge, falls Kinder vorhanden sind, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
In der Steuerklasse I gibt es über den Kinderfreibetrag hinaus dann noch einige andere Freibeträge, die vom Einkommen "abgesetzt" werden können. Im Einzelnen sind das vier Freibeträge, nämlich der jedem Steuerpflichtigen zustehende Grundfreibetrag (2011: 8.004 Euro), der Arbeitnehmerpauschbetrag (ab 2011: 1.000 Euro, zuvor 920 Euro), der Sonderausgabenpauschbetrag (2011: 36 Euro) sowie die Vorsorgepauschale (2011: 2.700 Euro). Neben den bereits genannten Fakten ist im Bezug auf die Lohnsteuerklasse I noch zu beachten, dass man als abhängig Beschäftigter stets dazu verpflichtet ist, dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte zu überreichen. Einzige Ausnahme ist, falls man monatlich nicht mehr als 400 Euro erhält. Vergleicht man den Lohnsteuer-Abzug der Steuerklasse I beispielsweise mit dem Abzug, der in Klasse III vorgenommen werden würde, so ist der Abzug in Lohnsteuerklasse I erheblich höher. Jedoch besteht bezüglich der Steuerklassen in den meisten Fällen kein Wahlrecht, zumindest nicht, was die Steuerklasse I betrifft.