Wer wird in Lohnsteuerklasse 6 eingeordnet
In den meisten Fällen wird man als Arbeitnehmer in eine der Lohnsteuerklassen I bis V eingetragen. Darüber hinaus gibt es aber auch immer mehr Bürger hierzulande, die in zwei verschiedene Steuerklassen eingetragen werden, da sie mehr als einen Job haben, bei dem es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Auch diese zweite Tätigkeit muss natürlich auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Da eine Lohnsteuerkarte jedoch stets nur für eine Beschäftigung gilt, muss man bei zwei vorhandenen Jobs auch zwei Lohnsteuerkarte erhalten. Die zweite Tätigkeit wird dann allerdings nicht der gleichen Steuerklasse wie die erste Tätigkeit zugeordnet, sondern es gibt praktisch eine eigene Steuerklasse für Zweit- und Drittjobs, nämlich die Lohnsteuerklasse VI. In solch einem Fall wird also die erste Beschäftigung einer der ersten fünf Steuerklassen zugeordnet (je nachdem, ob der Steuerpflichtige alleinstehend, alleinerziehend oder verheiratet ist) und die zweite sowie jede weitere Beschäftigung werden dann der Lohnsteuerklasse VI zugeordnet. Prinzipiell kann der Steuerpflichtige übrigens selbst entscheiden, welche der beiden Tätigkeiten welcher Lohnsteuerklasse zugeordnet werden soll.
Allerdings trifft sich diese Entscheidung meistens ohnehin von selbst, da man selten zwei exakt identische Einkommen aus zwei Jobs heraus erzielt. Und da es das Hauptmerkmal der Steuerklasse VI ist, dass die Abzüge in Form der Lohnsteuer hier sehr hoch sind, wird man normalerweise immer das Einkommen dieser Steuerklasse VI zuordnen, welches im Vergleich zu den anderen Einkommen geringer ist. Neben den genannten Steuerpflichtigen, die mehr als einer lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit nachgehen, werden ebenso Personen der Steuerklasse VI zugeordnet, die dem Arbeitgeber keine Steuerkarte überreichen. In diesen Fällen erfolgt automatisch eine Eingruppierung in die "schlechteste" Steuerklasse, eben in die Steuerklasse VI. Man spricht deshalb bei der Lohnsteuerklasse VI auch von der schlechtesten Steuerklasse, weil die Abzüge in Form der Lohnsteuer hier im Verhältnis zu den anderen fünf Steuerklassen besonders hoch sind.
Und zwar kommen diese hohen Abzüge dadurch zustande, dass es in der Lohnsteuerklasse VI keinerlei Freibeträge gibt, bis auf den Altersentlastungsbetrag, der aber eben erst ab einem bestimmten Alter des Steuerpflichtigen genutzt werden kann. Ansonsten sind jedoch keinerlei Freibeträge vorhanden, also weder Grundfreibetrag noch Kinderfreibetrag, die ansonsten das steuerpflichtige Einkommen stets deutlich verringern können. Lediglich dann, wenn der Grundfreibetrag in einer der fünf Steuerklassen, in die der Beschäftigte ja neben der Steuerklasse VI auch noch eingeordnet ist, nicht ausgeschöpft werden kann, kann dieser "überschüssige" Teil auf die Steuerkarte der Steuerklasse VI übertragen werden. Erzielt man also ein Einkommen von beispielsweise 6.000 Euro in Steuerklasse I, so fehlen bis zur Ausschöpfung des Grundfreibetrages noch 2.004 Euro (Grundfreibetrag für Ledige: 8.004 Euro). Diese 2.004 Euro können dann auf das Einkommen in Steuerklasse VI angerechnet werden. Die überwiegende Anzahl der in Steuerklasse VI eingetragenen Personen sind übrigens Geringverdiener, die mit einem Einkommen nicht auskommen. Aber auch Rentner mit einem Nebeneinkommen und Studenten mit mehr als einem Nebenjob werden in die Steuerklasse VI eingeordnet.