Wer wird in Lohnsteuerklasse 3 eingeordnet
Im Gegensatz zu Steuerklasse I und Steuerklasse II werden in die Steuerklasse II ausschließlich verheiratete Steuerpflichtige eingruppiert. Es kann jedoch immer nur einer der Ehepartner in die Steuerklasse III eingestuft werden. Der andere Partner wird dann automatisch in die Steuerklasse V einsortiert. Da es grundsätzlich alternativ auch die Möglichkeit gibt, dass sich beide Ehepartner in die Steuerklasse IV einstufen lassen, wird im Folgenden noch näher auf die Unterschiede der beiden Varianten eingegangen. Vom Grundsatz her kann ein Ehepartner sich in die Steuerklasse III einstufen lassen, wenn er nicht dauerhaft getrennt von seinem Partner lebt und zudem keine Zuordnung zur Steuerklasse IV vorhanden ist. Ferner müssen beide Ehepartner im Inland wohnhaft sein. Zudem können auch verwitwete Steuerpflichtige die Klasse III einen bestimmten Zeitraum nach dem Tod des Partners weiter nutzen. Allerdings ist das maximal bis zum Ende des Jahres möglich, welches dem Jahr des Todes des Partners folgt. Eine weitere Voraussetzung für die mögliche Einstufung in Steuerklasse III ist es, dass der bereits verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes nicht nur eingeschränkt, sondern in vollem Umfang uneingeschränkt steuerpflichtig gewesen ist.
Ebenfalls dürfen die Ehepartner zum Todeszeitpunkt nicht bereits in dauerhafter Trennung gelebt haben. Die Einstufung des arbeitenden Partners in die Steuerklasse III erfolgt immer auch dann, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen nicht berufstätig sein sollte, also kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt. Bezüglich der Freibeträge, wie zum Beispiel Grundfreibetrag oder Vorsorgepauschale, ist es in der Steuerklasse III so geregelt, dass hier bei den meisten Freibeträgen die doppelte Summe im Vergleich zu Steuerklasse I und II angesetzt wird. Die Freibeträge gelten also in Steuerklasse III größtenteils für beide Ehepartner, auch wenn natürlich nur ein Partner in der Lohnsteuerklasse III eingetragen wird. Der Grundfreibetrag liegt hier demzufolge bei insgesamt 16.008 Euro. In der Steuerklasse V steht dem dort eingetragenen Partner dann natürlich nicht nochmals ein Grundfreibetrag zur Verfügung.
Es gilt nun noch die Frage zu beantworten, in welchem Fall sich die Ehepartner besser für die Steuerklassen-Kombination III und V, und in welchem Fall eher für die Einstufung beider Partner in Steuerklasse IV entscheiden sollten. Im Grunde ist es recht einfach zu sagen, wann welche Variante günstiger ist. Und zwar rentiert sich die Kombination III und V immer dann, wenn der eine Partner deutlich mehr als der andere Partner verdient. In diesem Fall lässt sich der besser verdienende Partner in die Lohnsteuerklasse III eintragen. "Deutlich mehr" bedeutet konkret, dass der besser verdienende Ehepartner mehr als 60 Prozent zum Gesamteinkommen beiträgt. Der Vorteil kommt deshalb zustande, weil bei der Steuerklasse III bekanntlich die doppelten Freibeträge zur Verfügung stehen, sodass das letztendlich zu versteuernde Einkommen relativ gering ist. Zwar ist das zu versteuernde Einkommen in der Steuerklasse V des Partners dann recht hoch, aber im Verhältnis lassen sich so dennoch im Endeffekt mehr Steuern sparen, als wenn beide Partner in Klasse IV eingestuft wären.